Bei verspäteten Flügen ab drei Stunden haben Passagiere Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Dies entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg in einem am Donnerstag verkündeten Urteil. Der Gerichtshof wandte Regelungen für annullierte Flüge auch auf Verspätungen an, denn bei einem stark verspäteten Flug seien Passagiere in einer vergleichbaren Situation. (Aktenzeichen: C-402/07 & C-432/07)
Mit diesem neuen Urteil beantwortete der Europäische Gerichtshof Anfragen zu laufenden Fällen des Bundesgerichtshofes, sowie des Handelsgerichts Wien. Die Passagiere klagten auf Schadensersatz, da ihre Flüge 25 Std. sowie 22 Std. verspätet abflogen.
Die im Februar 2005 in Kraft getretene europäische Eine im Febr. 2005 in Kraft getretene Fluggast-Rechtsverordnung sieht vor, dass die Airlines beispielsweise für Essen, Getränke und bei Bedarf für Unterkunft Sorge tragen müssten, wenn sich die Flüge um mehrere Stunden verspäten. Bisher stand nur für annulierte Flüge (wegen Überbuchung oder Streichung des Fluges) den Flugpassagieren ein je nach Entfernung pauschalierter Schadenersatz zwischen 250 und 600 Euro zu.
Seit Anfang 2006 mussten auch Billigflieger einen ebenso hohen Schadensersatz leisten. In dem neuen Gerichtsurteil erklären die Luxemburger Richter, dass auch stark verspätete Flüge zwar nicht als gestrichen angesehen werden könnten, jedoch sei der Schaden für die Fluggäste vergleichbar. Deswegen sollen die Passagiere verspäteter Flüge nun genauso die Möglichkeit haben Schadensersatz zu verlangen.
Erfolgte die Verspätung jedoch wegen nicht zu beherrschbaren Umstände, so kann dem Fluggast passieren dass die Klage abgewiesen wird. Technische Probleme am Flugzeug gehören aber nicht zu diesen "außergewöhnlichen Umständen". Dieses Urteil wurde allerdings schon 2008 veröffentlicht.